EuGH-Anwalt urteilt

Widerspricht EU-Recht: Vorratsdaten dürften fallen

Web
12.12.2013 11:48
Die umstrittene EU-Vorratsdatenspeicherung von Internet- und Handydaten dürfte fallen. EuGH-Generalanwalt Pedro Cruz Villalon kam am Donnerstag nach Klagen in Irland und Österreich zu dem Ergebnis, dass die Vorratsdatenspeicherung EU-Recht widerspreche.

Zentraler Kritikpunkt Villalons ist die Unvereinbarkeit mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Sie legt fest, dass jede Einschränkung der Ausübung eines Grundrechts gesetzlich vorgesehen sein muss.

Die entsprechende EU-Richtlinie sei unvereinbar mit der Charta, "da die Einschränkungen der Grundrechtsausübung, die sie aufgrund der durch sie auferlegten Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung enthält, nicht mit unabdingbaren Grundsätzen einhergehen, die für die zur Beschränkung des Zugangs zu den Daten und ihrer Auswertung notwendigen Garantien gelten müssen", so der Generalanwalt.

"Qualifizierter Eingriff in das Privatleben"
Seinem Schlussantrag zufolge stellt die Vorratsdatenspeicherung "einen qualifizierten Eingriff in das Privatleben" der EU-Bürger dar. Die Auswertung der personenbezogenen Daten ermögliche, "eine ebenso zuverlässige wie erschöpfende Kartografie eines erheblichen Teils der Verhaltensweisen einer Person, die allein ihr Privatleben betreffen, oder gar ein komplettes und genaues Abbild der privaten Identität dieser Person zu erstellen".

Es bestehe die Gefahr, dass die Daten "zu rechtswidrigen, potenziell die Privatsphäre verletzenden oder – allgemeiner – betrügerischen oder gar heimtückischen Zwecken verwendet werden". Die Daten würden nicht von den Behörden unter ihrer Kontrolle, sondern von den Providern gespeichert. So sehe die EU-Richtlinie auch nicht vor, dass die Daten in einem EU-Staat gespeichert werden müssten. Sie könnten auch "an unbestimmten Orten im virtuellen Raum akkumuliert werden". 

Daher hätte die EU zunächst "die Grundprinzipien zu definieren, die für die Festlegung der Mindestgarantien zur Beschränkung des Zugangs zu den erhobenen und auf Vorrat gespeicherten Daten und ihrer Auswertung gelten sollten".

Richtlinie soll nicht umgehend für ungültig erklärt werden
Angesichts des angestrebten Ziels der Verfolgung schwerer Verbrechen schlägt der EuGH-Anwalt aber nicht vor, die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung umgehend für ungültig zu erklären. Um kein Vakuum zu schaffen, sollte sie aufrecht bleiben, bis die EU innerhalb einer angemessenen Frist die spezifischen Mängel repariert. Ein Urteil in der Causa dürfte erst nächstes Jahr erfolgen. Das Gutachten des Generalanwaltes ist für die EU-Richter zwar nicht bindend, üblicherweise folgen sie in ihrem Urteil dem Generalanwalt jedoch in vier von fünf Fällen.

Klagen aus Österreich und Irland
In Österreich hatten die Kärntner Landesregierung, ein Angestellter eines Telekommunikationsunternehmens sowie insgesamt über 11.000 Privatpersonen vor dem Verfassungsgerichtshof die österreichische Regelung beanstandet. Der Verfassungsgerichtshof bezweifelte, dass die EU-Richtlinie mit der Grundrechtecharta der Europäischen Union und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten vereinbar sei und ersuchte daher in dem Rechtsstreit den EuGH um eine Vorabentscheidung. Die Vorratsdatenspeicherung blieb dennoch bis auf Weiteres in Kraft.

In Irland hingegen hatte das Unternehmen "Digital Rights" gegen die Vorratsdatenspeicherung geklagt. Es machte geltend, dass die Vorratsspeicherung seiner Kommunikationsdaten ungültig sei. Auch in diesem Fall wandte sich der irische High Court an den EuGH, um zu klären, ob die EU-Richtlinie mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie mit den Grundrechten auf Privatleben, Schutz personenbezogener Daten, freie Meinungsäußerung und gute Verwaltung vereinbar ist.

"Anlasslose Massenspeicherung ist ineffizient"
Der SPÖ-Europaabgeordnete Josef Weidenholzer, Berichterstatter im EU-Parlament zu diesem Thema, sieht sich in seiner Kritik bestätigt. "Die Entscheidung hat für die Menschen in Europa eine grundsätzliche Bedeutung und zeigt auf, wie fehlgeleitet die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung ist", erklärte er. 

"Die Vorratsdatenspeicherung in der jetzigen Form ist unverhältnismäßig und nicht mit den Grundrechten der Europäischen Union vereinbar. Die anlasslose Massenspeicherung ist zudem ineffizient und trägt keinesfalls zur Aufklärung und Verbrechensbekämpfung bei." Die Europäische Kommission sollte die Fehler korrigieren und eine Revision der Richtlinie vorlegen.

Grundlage für die Vorratsdatenspeicherung ist eine EU-Richtlinie, die 2006 nach Anschlägen in London zur Terrorbekämpfung verabschiedet wurde und bei deren Umsetzung Österreich lange säumig war. So hatte der EuGH Österreich wegen Nichtumsetzung der Vorratsdatenspeicherung verurteilt. In Kraft getreten sind die Bestimmungen in Österreich erst im April 2012.

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