Anlass war ein Fall aus Tschechien, der den Luxemburger Richtern zur Klärung vorgelegt worden war. Dort hatte ein Mann nach mehreren Vandalenakten gegen sein Haus eine Kamera montiert, die seinen Eingang, die Straße davor und den Eingang des gegenüberliegenden Hauses filmte. Bei der nächsten Attacke erfasste er damit tatsächlich zwei Verdächtige, die dem Video zufolge mit einer Schleuder eine Fensterscheibe zerschossen.
Einer der Verdächtigen bezweifelte jedoch die Rechtmäßigkeit der Überwachung und wandte sich an die tschechischen Datenschützer. Die sahen tatsächlich einen Verstoß gegen die europäische Datenschutzrichtlinie, weil Personen ohne Zustimmung oder auch nur Kenntnis gefilmt wurden. Um zu wissen, ob möglicherweise eine Ausnahme gelte, wandte sich der oberste Verwaltungsgerichtshof Tschechiens in der Causa an den EuGH.
Ein Gutachter des EuGH hatte in einer Stellungnahme vom Juli bereits die Auffassung vertreten, dass die EU-Richtlinie greift. Sie sieht unter anderem vor, dass alle, die erfasst werden könnten, informiert werden müssen - dass also ein Hinweis oder die Kamera selbst klar sichtbar ist.
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