Angesichts der mit 1. Jänner 2018 erfolgten Abschaffung des Pflegeregresses ist ein Zugriff auf das Vermögen von Patienten in stationären Pflegeeinrichtungen „selbst bei Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung, die vor 1. Jänner 2018 ergangen ist, jedenfalls unzulässig“. Diese Klarstellung hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in einem am Donnerstag ergangenen Beschluss getroffen. Zuvor hatte es in einigen Bundesländern mangels Ausführungsregeln des Bundes Zweifel daran gegeben.
Anlassfall für die Klarstellung des VfGH war eine Beschwerde eines Mannes, die letztlich abgelehnt wurde. Gleichzeitig trafen die Verfassungsrichter aber eine für alle Bundesländer geltende generelle Klarstellung, wie das Verbot des Pflegeregresses im Zusammenhang mit offenen Forderungen aus einer älteren Regressentscheidung anzuwenden ist.
Auf laufendes Vermögen darf zugegriffen werden
Ein Zugriff auf Vermögen, egal ob etwa durch eine vor 2018 erfolgte Grundbucheintragung oder vereinbarte Ratenzahlung, ist demnach nicht mehr erlaubt, hieß es im VfGH. Auf ein laufendes Einkommen darf hingegen sehr wohl zugegriffen werden. Der VfGH im Wortlaut: „Dessen ungeachtet ist gemäß § 330a ASVG ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/innen im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten - selbst bei Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung, die vor 1. Jänner 2018 ergangen ist - jedenfalls unzulässig.“
SPÖ kündigt Initiativantrag an
Dass der Pflegeregress in einigen Bundesländern, darunter Wien, noch immer nicht gänzlich abgeschafft ist, weil die Länder Ausführungsbestimmungen des Bundes vermissen, ruft nun die SPÖ auf den Plan. Sie will das Problem mittels Initiativantrag bereinigen, sagte Bundesgeschäftsführer Thomas Drozda. Kritik übte er an der zuständigen Sozialministerin Beate Hartinger-Klein (FPÖ).
Es geht um vor Jahresbeginn 2018 rechtskräftig abgeschlossene Fälle, in denen Bescheide noch nicht vollstreckt wurden, Ratenzahlungen vereinbart wurden oder beim Wohnungseigentum der Pflegebedürftigen noch Grundbucheintragungen bestehen. Volksanwalt Günther Kräuter hat am Donnerstag im ORF-„Morgenjournal“ erneut auf diese Problematik hingewiesen. Hartinger-Klein hatte das Problem zuletzt aber bestritten und eine weitere gesetzliche Regelung abgelehnt.
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