Silvester, Schule ...

Vom Feiern in den Lockdown: Die wichtigsten Regeln

Österreich
25.12.2020 14:59

Am Christtag dürfen wir noch zu zehnt den Festtagsbraten genießen, ab dem Stefanitag wird das Leben eingeschränkt (im Video oben die Präsentation der neuen Maßnahmen der Bundesregierung vergangene Woche). Die „Krone“ listet noch einmal die wichtigsten neuen Regeln auf und beantwortet Fragen der Leser.

Um Mitternacht tritt am Samstag die zweite Covid-Notmaßnahmen-Verordnung in Kraft. Sie regelt den Lockdown, der vorerst bis 4. Jänner gilt. Dann muss er vom Parlament verlängert werden - mit den Stimmen von ÖVP und Grünen gilt das als fix. Geplant ist, dass die Einschränkungen bis 17. Jänner bestehen bleiben.

Ab 18. Jänner soll dann alles aufgemacht werden, von den Schulen über die Gastronomie bis zur Kultur. In der ersten Woche wird der Besuch beim Wirt oder das Shoppen nur mit negativem Covid-Test erlaubt sein. Wie das genau geregelt – und kontrolliert – wird, steht noch nicht fest.

Im dritten Lockdown gelten ab 26. Dezember folgende Regeln:

  • Ausgangsbeschränkungen gelten ab Mitternacht wieder rund um die Uhr. Das Verlassen des eigenen Wohnbereiches bleibt unter den bekannten Ausnahmegründen erlaubt.
  • Kontakte werden stark eingeschränkt. Treffen sind nur zwischen einem Haushalt (eine oder mehrere Personen) mit einer Einzelperson eines anderen Haushaltes gestattet. Dies gilt auch für Gärten, Scheunen, Garagen. Ausgenommen sind Treffen mit dem Lebenspartner oder Aufsichtspflichten über minderjährige Kinder. So können Großeltern, Tagesmütter oder Babysitter mehrere Geschwisterkinder gleichzeitig beaufsichtigen.
  • Für Silvester gibt es keine Ausnahmen, zum Jahreswechsel gelten alle Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen.
  • Alle Schulen starten nach Ende der Weihnachtsferien mit 7. Jänner im Distanz-Unterricht, die Schüler bleiben also zu Hause. Der Präsenz-Unterricht soll mit 18. Jänner wieder aufgenommen werden.
Die Schüler kehren am 18. Jänner in die Schulen zurück, der Unterricht per Distance Learning startet am 7. Jänner. (Bild: AFP )
Die Schüler kehren am 18. Jänner in die Schulen zurück, der Unterricht per Distance Learning startet am 7. Jänner.
  • Der Handel sperrt bis auf die Grundversorger (u. a. Lebensmittelhandel, Drogerien, Apotheken, Post, Banken, Trafiken, Tankstellen) bis einschließlich 17. Jänner zu. Neu erlaubt ist die Abholung von bestellten Waren – aber nur im Freien.
  • Alle körpernahen Dienstleistungen wie Friseure müssen wieder sperren. Erlaubt bleiben Besuche von Kfz- und Fahrrad-Werkstätten.
  • Die Gastronomie und Hotellerie bleibt für den Kundenbetrieb weiterhin geschlossen. Abholung ist von 6 bis 19 Uhr gestattet, verboten ist der Verkauf von offenen alkoholischen Getränken. Lieferservices bleiben ohne zeitliche Beschränkung erlaubt.
  • Outdoor-Sport alleine bleibt erlaubt. Outdoor-Sportstätten (etwa Loipen oder Eislaufplätze) sind geöffnet, es gilt ein Mindestabstand und 10 Quadratmeter pro Person.
  • Alle Kontaktsportarten (wie z. B. Fußball) bleiben untersagt. Indoor-Sportstätten sind für Hobbysportler weiterhin geschlossen.
„Leider geschlossen“ heißt es wieder für viele Branchen. (Bild: stock.adobe.com)
„Leider geschlossen“ heißt es wieder für viele Branchen.
  • Veranstaltungen bleiben vorerst weiterhin nahezu komplett untersagt. Wieder schließen müssen die Bibliotheken und Museen.
  • Das Betreten von Freizeiteinrichtungen bleibt untersagt. Betroffen von den Schließungen sind unter anderem Zoos, Hallenbäder, Vergnügungsparks, Tanzschulen, Wettbüros und Casinos, Prostitutionslokale.
  • In Alten-, Pflege- und Behindertenheimen ist weiterhin nur ein Besuch pro Patient und Woche möglich. Mitarbeiter müssen wöchentlich einen Corona-Test machen. In Spitälern gelten dieselben Regeln. Ausnahmen bei den Besuchsregeln gibt es unter anderem für Schwangere oder die Hospizbegleitung.
  • Eheschließungen am Standesamt sind weiterhin nur in Ausnahmefällen möglich. Hochzeitsfeiern sind untersagt. An Begräbnissen dürfen wie bisher maximal 50 Personen teilnehmen.
  • Aufrecht bleibt die Ein-Meter-Abstandsregel im öffentlichen Raum. Beim Aufenthalt in geschlossenen öffentlichen Räumen ist zusätzlich ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Silvester feiert Österreich heuer alleine, mit dem eigenen Haushalt oder maximal einem Gast. (Bild: contrastwerkstatt/stock.adobe.com)
Silvester feiert Österreich heuer alleine, mit dem eigenen Haushalt oder maximal einem Gast.

Fragen & Antworten zum Lockdown:

Ist es erlaubt, am 28.12. von Haus zu Haus zu gehen?
Nein. Beim Schappen (oder Pisnen) ist - im Unterschied zum Sternsingen oder Nikolo - nicht von einem beruflichen Zweck auszugehen, daher ist das Brauchtum am 28.12. nicht zulässig.

Darf ich zu Silvester ein Feuerwerk machen?
Das ist Sache der Gemeinden. In Österreich gilt seit Jahren ein bundesweites Feuerwerksverbot im Ortsgebiet, das die Bürgermeister normalerweise zu Silvester aufheben.

Dürfen mein Mann und ich meine Eltern besuchen?
Nein, das ist nicht gestattet. Im Lockdown gilt die Regel, dass ein Haushalt nur eine haushaltsfremde Person treffen darf. Das gilt auch für enge Verwandte.

Wenn es die Gemeinde erlaubt, ist ein Feuerwerk auch heuer gestattet. (Bild: stock.adobe.com)
Wenn es die Gemeinde erlaubt, ist ein Feuerwerk auch heuer gestattet.

Darf ich mit Kindern meine Eltern besuchen?
Ja, wenn für die Kinder Aufsichtspflicht besteht. Da sie nicht alleine bleiben dürfen, sind sie von der Regel, dass ein Haushalt nur einen Haushaltsfremden treffen darf, ausgenommen.

Darf ich am 31.12. um Mitternacht spazieren?
Ja. Körperliche Erholung im Freien ist im Lockdown unabhängig von der Tageszeit erlaubt. Aber: nur alleine, mit dem Haushalt oder einer einzelnen engen Bezugsperson.

Darf ich bei der besten Freundin Silvester feiern?
Ja. Aber nur wenn dort sonst niemand anderer feiert außer dem Haushalt der Freundin. Für Silvester gelten dieselben Regeln wie sonst auch im Lockdown.

Kronen Zeitung

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