VfGH-Entscheidung

Betretungsverbot für Sportanlagen war gesetzwidrig

Österreich
19.03.2021 15:48

Der Österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat am Freitag das Betretungsverbot für Sportbetriebe aus der im Frühjahr 2020 geltenden Covid-19-Maßnahmen­verordnung als gesetzwidrig zurückgewiesen. In seiner Entscheidung drückte der VfGH aus, dass die Regelung „nicht ausreichend begründet“ wurde. Der Inhaber eines Fischteiches erhielt wegen des Betretungsverbots eine Strafe von der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Steiermark), weil er nicht dafür gesorgt hatte, dass fremde Personen das Gelände nicht betreten können. 

Er beschwerte sich beim Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG). Dieses stellte schließlich beim VfGH einen Antrag auf Feststellung.

Wortlaut des VfGH-Entscheids
„Eine Verordnung darf nur auf Grund eines Gesetzes erlassen werden. Lässt das Gesetz der verordnungserlassenden Behörde einen gewissen Spielraum, muss diese genau darlegen, auf Grund welcher tatsächlichen Umstände sie die Maßnahmen in der Verordnung erlassen hat“, heißt es in der Begründung des VfGH. 

(Bild: stock.adobe.com)

Der VfGH folgte damit einem Leitentscheid vom Juli 2020, wonach das Covid-19-Gesetz zwar verfassungskonform war, Verordnungen über Betretungsverbote jedoch teilweise gesetzwidrig.

Auch Gastro-Auskunftspflicht gesetzeswidrig
Laut dem am Freitag veröffentlichten Entscheid war zudem die Auskunftspflicht von Gastronomen bei Corona-Verdachtsfällen gesetzwidrig. Distance Learning an den Schulen dagegen war Mitte November bis Anfang Dezember sachlich gerechtfertigt.

Den genauen Wortlaut des Urteils finden Sie auf der Website des VfGH!

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