Das Bundeskanzleramt hat die im Mai vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) geforderte Aktennachlieferung an den Ibiza-U-Ausschuss nach eigenen Angaben abgeschlossen. Rund 90.000 Dateien mit 800.000 Seiten wurden bzw. werden an den Nationalrat elektronisch übermittelt, so Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP) in einem am Donnerstag an Nationalratspräsident Wolfgang Sobotka (ÖVP) ergangenen Schreiben. Im Kanzleramt betont man, dass man den Vorgang extern begleiten habe lassen.
In dem Schreiben - es liegt der APA vor - erklärt Kurz, dass die notwendigen Schritte gesetzt worden seien, „um die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs vollinhaltlich umzusetzen“. Es seien IT-Techniker beigezogen und eine Qualitätssicherung des Suchprozesses vorgenommen worden. Die dadurch gelieferten Akten kommen zu den etwa 60.000 Seiten hinzu, die 2020 an den U-Ausschuss gegangen waren.
Juristisch begleitet wurde der Vorgang von Andreas Janko, Professor für öffentliches Recht in Linz. In der „Zeit im Bild“ am Donnerstag meinte dieser zu Kurz‘ Verantwortlichkeit für diesen Vorgang: „Nach meiner Wahrnehmung habe ich keine Indizien, dass hier nicht alles getan wurde, um tatsächlich Vollständigkeit zu erreichen.“
Janko hat dazu eine neunseitige Stellungnahme verfasst. Die vom Kanzleramt gewählte Vorgangsweise - elektronische Aktenabfrage und Anweisung an die Bediensteten, die verlangten Dokumente einzumelden - „entspricht als solches den Anforderungen, die an ein sorgfältig agierendes vorlagepflichtiges Organ zu stellen sind, und schließt daher die persönliche Vorwerfbarkeit einer entgegen den berechtigten Erwartungen allenfalls doch verbleibenden punktuellen Lücke zwischen Vorlagepflicht und tatsächlichem Vorlageumfang grundsätzlich aus“, meint der Linzer Jurist.
Indizien für weiterhin fehlende Akten sieht Janko zwar nicht, aber: „Natürlich wäre ein im Nachhinein festgestelltes Unterschreiten des geschuldeten Lieferumfangs - ungeachtet der fehlenden persönlichen Vorwerfbarkeit - unverzüglich zu korrigieren, widrigenfalls die Vorlagepflicht im Verfahren gemäß Art. 146 Abs. 2 B-VG exekutiert werden kann.“
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