Wer in der Pension gerne etwas dazuverdienen möchte, darf das – muss aber bezüglich Zuverdienstgrenze einiges beachten. Was das ist und wann mit einer Steuernachzahlung zu rechnen ist, weiß Bernhard Koller, Experte für Steuerfragen in der Arbeiterkammer Steiermark.
Arbeiten in der Pension – das geht natürlich! Je nach Art der Pension gelten unterschiedliche Regeln für den Zuverdienst. Ist man die Pension zum Regelpensionsalter (als Frau derzeit ab 60 Jahren, als Mann ab 65 Jahren) angetreten, gibt es keine Zuverdienstgrenze.
Steuerlich ist einiges zu beachten: Die Pension ist gemeinsam mit dem zusätzlichen Gehalt zu versteuern. Beträgt das Jahreseinkommen insgesamt nicht mehr als 13.981 Euro (Wert 2024), muss man mit keiner Steuernachzahlung rechnen. Wird diese Summe überschritten, kommt es in der Regel zu einer Steuernachforderung. Die Höhe hängt ab vom gesamten Jahreseinkommen und der bereits entrichteten Lohnsteuer.
Bei einer vorzeitigen Alterspension, wie der Korridorpension oder der „Hacklerregelung“, die man vor 65 Jahren bei Männern bzw. (derzeit noch) vor 60 Jahren bei Frauen bezieht, darf nur geringfügig dazuverdient werden, um die Pension nicht zu verlieren. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt 2024 bei 518,44 Euro pro Monat.
Wird die jährliche Steuergrenze überschritten, kann es zu Steuernachzahlungen kommen. Mit dem AK-Zuverdienstrechner findet man heraus, ob Steuern nachgezahlt werden müssen.
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